Besondere Bestimmungen für die Vermietung von AUSRÜSTUNG
8.1 Allgemein
8.1.1 Zusätzlich zu den anderen Bestimmungen dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten die Bestimmungen in diesem Artikel 8, wenn der KUNDE AUSRÜSTUNG mietet.
8.1.2 CT ist berechtigt, dem KUNDEN Ersatzgeräte von gleichwertiger oder besserer Qualität zu vermieten, wenn die vereinbarte AUSRÜSTUNG vor der Ausführung des VERTRAGES nicht verfögbar ist.
8.2 Dauer des Mietvertrags
8.2.1 Der Mietvertrag wird für die im VERTRAG angegebene Mietdauer abgeschlossen und beginnt mit dem vereinbarten Datum der Lieferung der AUSRÜSTUNG.
8.3 Pflichten von CT
8.3.1 CT verpflichtet sich, dem KUNDEN die vereinbarte AUSRÜSTUNG in Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen, Abmessungen und gegebenenfalls dem im VERTRAG angegebenen Gewicht zur Verfügung zu stellen.
8.3.2 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, stellt CT dem KUNDEN die AUSRÜSTUNG durch Lieferung der AUSRÜSTUNG an den STANDORT zur Verfügung.
8.4 Pflichten des KUNDEN
8.4.1 Der KUNDE ist verpflichtet, anzugeben, wo die AUSRÜSTUNG abgeladen werden und nach der Veranstaltung verladen werden soll. CT haftet, unabhängig von der Rechtsgrundlage und unbeschadet der anderen Bestimmungen in dem VERTRAG, nicht für Schäden, die auf der Befolgung der Anweisungen des KUNDEN in Bezug auf das Be- und/oder Entladen beruhen.
8.4.2 Im Falle einer Veranstaltung im Freien ist der KUNDE verpflichtet, für sichere und zugängliche Bedingungen des STANDORTES zu sorgen. Wenn die Anlieferung, das Be- und Entladen und/oder der Abtransport der AUSRÜSTUNG zum vereinbarten Termin aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist oder sich verzögert, hat der KUNDE CT die damit verbundenen Kosten zu erstatten. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen des VERTRAGES haftet CT nicht für Schäden und hält der KUNDE CT von etwaigen Schäden Dritter frei, die an Straßen, Wegen oder Grundstücken am oder in der Nähe des STANDORTS der AUSRÜSTUNG, unabhängig davon, ob es sich um private oder öffentliche Grundstücke handelt, infolge der Befolgung der Anweisungen des KUNDEN in Bezug auf die Lieferung, das Be- und Entladen oder den Abtransport der AUSRÜSTUNG und/oder das Betreten und/oder Verlassen des Geländes entstehen.
8.4.3 Bevor der Vertrag von CT ausgeführt werden kann, ist der KUNDE verpflichtet, CT mitzuteilen, wo die AUSRÜSTUNG installiert werden soll.
8.4.4 Der KUNDE ist verantwortlich für die Einholung aller Genehmigungen, Lizenzen und sonstigen Zulassungen, die für die Organisation der Veranstaltung und die Nutzung der AUSRÜSTUNG erforderlich sind.
8.4.5 Der KUNDE muss die Ratschläge von CT bezüglich der Positionierung der AUSRÜSTUNG strikt befolgen.
8.4.6 Der KUNDE verpflichtet sich, CT rechtzeitig und kostenlos eine ununterbrochene Stromversorgung zur Verfügung zu stellen, wenn CT dies für die AUSRÜSTUNG für angemessen hält. Auf erstes Ersuchen von CT muss der KUNDE für so viel Beleuchtung sorgen, wie für ein sicheres Arbeiten (bei Nacht) erforderlich ist.
8.4.7 Der KUNDE ist verpflichtet, CT und dem von CT beauftragten PERSONAL jederzeit die Möglichkeit zu geben, den Standort für das Be- und Entladen, die Montage, die Installation, den Betrieb, die Wartung, die Demontage und/oder den Abtransport (des Standorts) der AUSRÜSTUNG zu betreten und zu verlassen. Falls erforderlich, stellt der KUNDE CT zu diesem Zweck ausreichende Zugangskarten zur Verfügung, die einen kontinuierlichen Zugang ermöglichen.
8.4.8 Der KUNDE ist dafür verantwortlich, dass die Arbeiten seines PERSONALS, die vor der Installation und Montage der AUSRÜSTUNG stattfinden müssen, so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass CT genügend Zeit hat, die mit dem KUNDEN vereinbarten Arbeiten durchzuführen. CT ist berechtigt, dem KUNDEN die Wartezeit in Rechnung zu stellen, wenn diese Arbeiten nicht rechtzeitig ausgeführt wurden.
8.5 Verwendung der AUSRÜSTUNG
8.5.1 Der KUNDE ist verpflichtet, die AUSRÜSTUNG sorgfältig, sachkundig und zweckentsprechend zu benutzen. Der KUNDE ist verpflichtet, alle Anweisungen zu befolgen, die ihm in Bezug auf die AUSRÜSTUNG geliefert oder mitgeteilt werden.
8.5.2 Wenn der Vertrag vorsieht, dass CT die Installation, die (De-)Montage, die Wartung und/oder den Betrieb der AUSRÜSTUNG an einer Reihe von ausdrücklich angegebenen Terminen nicht übernehmen kann, darf der KUNDE die AUSRÜSTUNG an diesen Terminen ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von CT nicht benutzen.
8.5.3 Ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von CT ist es dem KUNDEN nicht gestattet, Änderungen an der AUSRÜSTUNG vorzunehmen. CT ist jedoch berechtigt, Änderungen an der AUSRÜSTUNG vorzunehmen, wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages und/oder zur Einhaltung geltender Gesetze und/oder Vorschriften oder behördlicher Maßnahmen oder Anordnungen erforderlich ist.
8.5.4 Ohne die ausdrückliche Genehmigung von CT ist es dem KUNDEN nicht gestattet: (i) das Gehäuse/die Verpackung der AUSRÜSTUNG oder eines Teils davon zuöffnen, (ii) die AUSRÜSTUNG zu bewegen und/oder (iii) die AUSRÜSTUNG zu bedienen.
8.5.5 Nach Ablauf der Mietzeit oder der Beendigung des VERTRAGES muss der KUNDE CT die AUSRÜSTUNG wieder zur Verfügung stellen.
8.6 STANDORT
8.6.1 Die AUSRÜSTUNG darf nur am STANDORT benutzt werden. Wenn sich die Ausrüstung nach dem Lieferdatum und zu irgendeinem Zeitpunkt während der Mietzeit nicht am STANDORT befindet oder an einen anderen Standort verlegt wird oder wurde, hat CT das Recht, den Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Darüber hinaus ist CT berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 50.000 € (fünfzigtausend Euro) vom KUNDEN zu verlangen, die auf Antrag des KUNDEN vom Landgericht München auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist. Die Geltendmachung anderer Ansprüche von CT bleibt hiervon unber hrt.
8.6.2 Befindet sich die AUSRÜSTUNG am Standort in einem Transportmittel, in dem sich der Kontrollraum befindet, ist es weder dem KUNDEN noch seinem PERSONAL gestattet, den Kontrollraum im Transportmittel und/oder das Transportmittel selbst zu betreten, es sei denn, dies geschieht auf Einladung und unter Aufsicht eines Mitarbeiters von CT und unter der Bedingung, dass alle von CT eingerichteten Sicherheitsverfahren strikt eingehalten werden.
8.7 Audiovisuelle Übertragungsgeräte
8.7.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der KUNDE für die Bereitstellung und den Inhalt des audiovisuellen Übertragungsmaterials, das über die AUSRÜSTUNG gezeigt und/oder gesendet werden soll, verantwortlich. Der KUNDE muss dann, soweit erforderlich und auf eigene Kosten, alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Erlaubnisse für die Anzeige und Ausstrahlung des gesamten Übertragungsmaterials auf oder über die AUSRÜSTUNG einholen. Dem KUNDEN wird empfohlen, kein Originalmaterial in der AUSRÜSTUNG oder in Verbindung mit der Verwendung der AUSRÜSTUNG zu verwenden, ohne zuvor eine Sicherungskopie erstellt zu haben.
8.7.2 Der KUNDE hält CT gerichtlich und außergerichtlich von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass die Vorführung und/oder Ausstrahlung des Sendematerials und/oder das Sendematerial selbst ihre (geistigen
Eigentums-) Rechte verletzen und/oder nicht mit den einschlägigen geltenden Gesetzen und/oder Vorschriften übereinstimmen, sofern und soweit der Anspruch nicht auf einem Umstand beruht, den CT zu vertreten hat.
8.7.3 CT haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund und unbeschadet der übrigen Bestimmungen des VERTRAGES, nicht für den Verlust oder die Beschädigung von (Original-) Übertragungsmaterial, sofern und soweit der Verlust oder die Beschädigung nicht auf einem Verschulden von CT beruht.
8.8 DRY-HIRE
8.8.1 Die Bestimmungen der Artikel 8.4.3, 8.4.5, 8.4.6 zweiter Satz, 8.4.7, 8.4.8, 8.5.2, 8.5.4 und 8.6.2 gelten nicht im Falle der Dry Hire.
8.8.2 Im Falle einer Dry Hire ist CT nicht verpflichtet, sich beim KUNDEN über die beabsichtigte Verwendung der AUSRÜSTUNG oder die Umstände, unter denen die AUSRÜSTUNG verwendet wird, zu erkundigen. Unbeschadet der anderen Bestimmungen in dem VERTRAG und unabhängig von der Rechtsgrundlage haftet CT in diesem Fall nicht für die Verwendung und/oder Nutzung der AUSRÜSTUNG durch den KUNDEN.
8.9 Schutz der AUSRÜSTUNG und Versicherungspflichten
8.9.1 Der KUNDE ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die AUSRÜSTUNG während der Mietzeit vor Vandalismus, Diebstahl, Verlust und anderen Risiken zu schützen. Der KUNDE ist verpflichtet, die AUSRÜSTUNG, die Räumlichkeiten, den STANDORT und jeden etwaigen anderen Ort, an dem sich die Ausrüstung befindet, ordnungsgemäß zu sichern, was in jedem Fall bedeutet, dass Dritte keinen unbefugten Zugriff auf die AUSRÜSTUNG haben.
8.9.2 Der KUNDE ist verpflichtet, ab dem Datum der Lieferung der AUSRÜSTUNG und während der Mietdauer bei einem renommierten Versicherer eine angemessene Versicherung abzuschlie en und aufrechtzuerhalten, durch die die AUSRÜSTUNG gegen alle Risiken, die im Zusammenhang mit der Nutzung der AUSRÜSTUNG entstehen können, versichert ist und durch die der Wert der AUSRÜSTUNG vollständig versichert ist.
8.9.3 Der KUNDE lässt CT als Mitversicherten in die in Artikel 8.9.2 genannten Policen aufnehmen, ohne dass CT für die Prämien haftet oder eine Selbstbeteiligung oder sonstige Entschädigung (an den Versicherer) zahlen muss. Der KUNDE sorgt dafür, dass die Zahlungen des Versicherers in Bezug auf die Ausrüstung direkt an den CT erfolgen. Der KUNDE ist verpflichtet, die entsprechenden Prämien stets pünktlich zu zahlen und CT auf erstes Anfordern eine Kopie der Policen und der zugehörigen Versicherungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls tritt der KUNDE einen Anspruch gegen den Versicherer in Bezug auf eine Zahlung im Zusammenhang mit der AUSRÜSTUNG an CT ab.
8.10 Schäden an der Ausrüstung und Beschwerden über die AUSRÜSTUNG
8.10.1 Der KUNDE ist verpflichtet, CT Schäden an der AUSRÜSTUNG und Beanstandungen am (Betrieb) der AUSRÜSTUNG unverzüglich mitzuteilen und dies CT innerhalb von 24 Stunden, spätestens jedoch drei Kalendertage nach Beendigung des betreffenden Ereignisses, schriftlich zu bestätigen. In der Mitteilung muss der KUNDE hinreichend genau angeben, um welchen Schaden es sich handelt und/oder worauf sich die Beschwerde bezieht. Wenn der KUNDE nicht innerhalb der vorgenannten Frist reklamiert und/oder nicht ausreichend spezifiziert hat, verfällt jegliches diesbezügliches Reklamationsrecht des Kunden und CT haftet insoweit nicht gegenüber dem KUNDEN.
8.10.2 Wenn eine Reklamation von CT für begründet befunden wird (was in jedem Fall nicht der Fall ist, wenn das Problem mit der AUSRÜSTUNG durch den KUNDEN und/oder durch vom KUNDEN beauftragte Dritte und/oder durch vom KUNDEN eingesetzte Gegenstände verursacht wurde und/oder das Problem anderweitig dem KUNDEN zuzurechnen ist), ist CT nur verpflichtet, den oder die Teile der AUSRÜSTUNG, auf die sich die Reklamation bezieht, kostenlos und innerhalb unverzüglich zu ersetzen oder zu reparieren oder einen Betrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 8.10.3 zu erstatten, je nach Ermessen von CT.
8.10.3 Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt während des Mietzeitraums die AUSRÜSTUNG während einer Gesamt übertragungszeit von mehr als 15 % der geplanten Gesamtübertragungszeit an einem bestimmten Tag nicht funktioniert, und zwar aufgrund von: (i) einen Umstand, der zu Lasten und auf Risiko von CT geht, (ii) des Nichtfunktionierens der AUSRÜSTUNG selbst oder (iii) Handlungen oder Unterlassungen des PERSONALS von CT, und kann dieses Problem nicht unverzüglich von CT behoben bzw. repariert werden, so erstattet CT dem KUNDEN einen Betrag, der der verlorenen Übertragungszeit entspricht und als ein bestimmter Prozentsatz des vom KUNDEN zu zahlenden Gesamtmietpreises berechnet wird unter Ausschluss der Transport-, Arbeits- und sonstigen Kosten und unter Berücksichtigung der Anzahl der verwendeten Bildschirme und der Nutzungstage, wobei die maximale Haftung von CT, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf den Betrag begrenzt ist, den der Kunde für die Anmietung des betreffenden Geräts tatsächlich bezahlt hat.
8.10.4 Die Bestimmungen der Artikel 15.1 bis 15.8 gelten ergänzend.
8.10.5 Ansprüche des KUNDEN, die sich auf die Behauptung stützen, dass die von CT gelieferte AUSRÜSTUNG nicht vertragsgemäß sind, verjähren nach Ablauf von 6 (sechs) Kalendermonaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der KUNDE vom Vorliegen der Abweichung Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können.
8.10.6 Wenn ein Schaden an der AUSRÜSTUNG nicht zu Lasten und auf Risiko von CT geht, kann CT die Schäden durch eigene Techniker auf Kosten des KUNDEN beheben und ist nicht verpflichtet, irgendwelche Rechte aus seinem Versicherungsvertrag geltend zu machen.
8.11 Rückholung der AUSRÜSTUNG
8.11.1 Falls der Kunde eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dem VERTRAG (einschließlich der Verpflichtungen aus diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN) nicht erfüllt, ist CT nach vorheriger Androhung berechtigt, die dem KUNDEN zur Verfügung gestellte AUSRÜSTUNG zurückzuholen (oder zurückholen zu lassen).
8.11.2 Der KUNDE ermächtigt CT bereits jetzt unwiderruflich, das Gelände und/oder die Bereiche, in denen sich die betreffende AUSRÜSTUNG befindet, zu diesem Zweck zu betreten (oder betreten zu lassen), und ist gegebenenfalls verpflichtet, dafür zu sorgen, dass befugte Dritte CT die Erlaubnis erteilen, das Gelände und/oder die Bereiche, in denen sich die betreffende AUSRÜSTUNG befindet, zu betreten (oder betreten zu lassen).
8.11.3 Alle Kosten, die CT im Zusammenhang mit der Rückholung der AUSRÜSTUNG aufgrund der Nichteinhaltung der Vorschriften durch den KUNDEN entstehen, gehen zu Lasten des KUNDEN.