Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die in Groflbuchstaben geschriebenen Wörter die folgende Bedeutung:

1.1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN: Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 AUSRÜSTUNG: Die beweglichen Gegenstände, die der KUNDE im Rahmen des VERTRAGS vorübergehend und als vorübergehende Hilfskonstruktion mietet, wie z. B. Licht-, Ton-, Video- und LED-Ausrüstung sowie alle damit verbundenen Materialien und Zubehörteile.
1.3 QUELLDATEIEN: Digitale Dateien, die bei der Ausführung des VERTRAGES verwendet oder während seiner Ausführung erstellt werden.
1.4 DRY HIRE: Die Miete, die sich ausschliefllich auf die Ausrüstung bezieht und bei der CT keine Arbeiten für die Ausrüstung durchführt, wie z.B. Installation, Montage, Betrieb, Wartung und/oder Demontage der Ausrüstung.
1.5 CT: Creative Technology Germany GmbH oder das in dem Vertrag angegebene mit ihm verbundene Konzernunternehmen.
1.6 INFORMATIONSTRÄGER: Magnetbänder und -platten, optische Platten und alle anderen Mittel zur Aufzeichnung, Verarbeitung, Übermittlung oder Wiedergabe oder Veröffentlichung von Texten, Bildern oder anderen Daten mit Hilfe von Geräten im weitesten Sinne des Wortes.
1.7 KONZERNUNTERNEHMEN: [Faber Creative Services GmbH, Creative Technology Netherlands B.V.]
1.8 KUNDE: der (potenzielle) Vertragspartner von CT.
1.9 STANDORT: Der vereinbarte Ort oder die vereinbarten Orte, an denen die AUSRÜSTUNG vom KUNDEN vorübergehend und als vorübergehende Hilfskonstruktion genutzt wird.
1.10 VERTRAG: der zwischen dem KUNDEN und CT geschlossene Vertrag, bei dem es sich um einen Mietvertrag über die Vermietung des Materials, einen Vertrag über die Erbringung von (audiovisuellen) Dienstleistungen oder eine andere Art von Vertrag handeln kann.
1.11 PARTEI: Kunde bzw. CT.
1.12 PARTEIEN: KUNDE und CT gemeinsam.
1.13 PERSONAL: Angestellte, Praktikanten, Geschäftsführer, angestellte Dritte und andere Personen, die für eine PARTEI arbeiten.

Artikel 2

Anwendbarkeit

2.1 Diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten für das Zustandekommen, den Inhalt und die Erfüllung eines jeden VERTRAGES zwischen dem KUNDEN und CT, einschliefllich aller Nachfolge- und Zusatzverträge, ohne dass dies bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss, es sei denn, die PARTEIEN vereinbaren ausdrücklich und schriftlich etwas anderes.
2.2 Die ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten nur, wenn der KUNDE Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2.3 Allgemeine (Einkaufs-)Bedingungen des KUNDEN gelten nur dann, wenn zwischen den PARTEIEN ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass sie unter Ausschluss der vorliegenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN auf den VERTRAG Anwendung finden.

Artikel 3

Abschluss des VERTRAGES

3.1 Alle Angebote und Kostenvoranschläge von CT sind freibleibend und beziehen sich auf die AUSRÜSTUNG unter dem Vorbehalt der Zwischenvermietung oder des Verkaufs der AUSRÜSTUNG.
3.2 Ein neues Angebot von CT gilt als neues und separates Angebot, das alle früheren, vom KUNDEN nicht angenommenen Angebote ersetzt.
3.3 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, basieren alle Angebote und Kostenvoranschläge auf den Daten, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots oder des Kostenvoranschlags bekannt waren, und die Ausführung des VERTRAGS erfolgt zu den im jeweiligen Angebot oder Kostenvoranschlag angegebenen Arbeitszeiten, Arbeitszeitplänen und Arbeitsbedingungen. Wenn die Ausführung des VERTRAGS auf Wunsch des KUNDEN nicht zu den genannten Arbeitszeiten, Arbeitszeitplänen und/oder Arbeitsbedingungen erfolgt, ist der KUNDE verpflichtet CT alle damit verbundenen Mehrkosten, einschliefllich der angefallenen Mehrstunden und Wartezeiten, zu erstatten.
3.4 Ein VERTRAG kommt zustande, wenn: (i) die PARTEIEN den VERTRAG unterzeichnet haben, (ii) CT den Auftrag, die Anweisung oder die Bestellung des KUNDEN schriftlich angenommen hat, (iii) der KUNDE das Angebot von CT rechtzeitig und schriftlich angenommen und bestätigt hat und CT die Annahme und Bestätigung des KUNDEN durch Übersendung einer Auftragsbestätigung schriftlich rückbestätigt hat, oder (iv) CT auf Wunsch des KUNDEN mit der Erbringung von Dienstleistungen und/oder der Vermietung von AUSRÜSTUNG beginnt.

Artikel 4

Preise

4.1 Die angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne sonstige Kosten wie Kosten für Versicherung, Transport, Be- und Entladung, Reise, Unterkunft, Spesen und Beauftragung Dritter, es sei denn CT gibt ausdrücklich schriftlich etwas anderes an.
4.2 Budgets sind immer nur Richtwerte, können sich ändern und gelten nur dann als „Festpreis“- Angebot, wenn sie von CT ausdrücklich und schriftlich als solches bezeichnet werden.
4.3 Der KUNDE akzeptiert, dass vom KUNDEN oder in seinem Namen verlangte Änderungen des Auftrags, einschließlich geänderter Anweisungen nach Erhalt von Arbeitszeichnungen, Modellen, Skizzen, Proofs, Storyboards, Layout-Spezifikationen oder Arbeiten, die aufgrund von Anpassungen des Auftrags erforderlich sind, zu Abweichungen in der Durchlaufzeit, im Budget und im Preis f hren k nnen. Dies gilt auch für berfl ssige Modelle oder Animationen, unklare Beschreibungen, unklare Skizzen, Zeichnungen oder Modelle, fehlerhafte Datenträger, fehlerhafte Computersoftware oder Dateien, fehlerhafte Art und Weise der Lieferung der vom KUNDEN zu liefernden Materialien oder Produkte und alle ähnlichen Leistungen von CT, die CT zu mehr Arbeit oder Kosten zwingen, als CT bei Vertragsabschluss vernünftigerweise erwarten konnte.
4.4 Die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Kosten hängen von den tatsächlich angefallenen Stunden, Kosten und anderen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erfüllung des VERTRAGES ab.
4.5 Soweit nicht anders angegeben, hält sich CT an die in den Angeboten enthaltenen Preise (zzgl. der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe) ab deren Datum für einen Zeitraum von [14 TAGEN / 2 WOCHEN] gebunden. Zusätzliche Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden gesondert berechnet. Die Berechnung der zusätzlich zu zahlenden Verg tung erfolgt auf nachfolgender Grundlage:

  • Pro Leistungseinheit (bestehend aus max. 10 Einsatzstunden einer Person pro Tag) ist eine Tagespauschale zu entrichten.
  • Darüber hinaus geleistete Stunden werden mit 1/10 der Tagespauschale zuzüglich eines Aufschlages i.H.v. 20% berechnet.
  • Off-Days (also Tage, an denen sich CT zwischen zwei Leistungseinheiten für einen Einsatz bereit hält) werden, soweit ein Einsatz nicht erfolgt, mit 50% einer Tagespauschale berechnet.
  • An- und Abreisetage werden bei weniger als 5 Stunden Leistungszeit mit 50% einer Tagespauschale und bei mehr als 5 Stunden Leistungszeit mit 100% einer Tagespauschale in Rechnung gestellt.

4.6 Bei zusammengesetzten Angeboten besteht kein Recht des KUNDEN darauf, die Lieferung eines Teils der Gesamtleistung zu einem entsprechenden Teil des im Angebot genannten Preises verlangen zu können.
4.7 Kann die AUSRÜSTUNG aufgrund eines Verhaltens oder einer Unterlassung des KUNDEN oder eines Umstands auf Seiten des KUNDEN nicht zum vereinbarten Liefertermin abgeholt oder an den KUNDEN geliefert werden, schuldet der KUNDE den Mietpreis ab dem Datum des vereinbarten Liefertermins, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.8 Die im Angebot genannten Preise basieren auf den am Angebotsdatum geltenden preisbestimmenden Faktoren, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Kraftstoff-, Energie-, Material- und Transportkosten. Tritt zwischen dem Angebotsdatum und dem Zeitpunkt der Leistungserbringung eine erhebliche Steigerung eines oder mehrerer dieser Faktoren ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die daraus resultierenden Mehrkosten dem Auftraggeber im Wege der Nachberechnung in Rechnung zu stellen.

Artikel 5

Zahlung

5.1 Die Zahlung durch den Kunden hat innerhalb der im Angebot, in der Auftragsbest tigung oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu erfolgen. Ist keine Frist angegeben, so gilt eine Zahlungsfrist von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsdatum. Die Zahlung gilt erst dann als vollständig erfolgt, wenn der zu zahlende Betrag auf dem von CT angegebenen Bankkonto gutgeschrieben worden ist.
5.2 CT hat das Recht, während der Ausführung des VERTRAGES eine teilweise Vorauszahlung zu verlangen. Hat der KUNDE eine Vorschussrechnung erhalten, behält sich CT, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, das Recht vor, die Ausführung des VERTRAGES, nach gesonderter Benachrichtigung des KUNDEN, auszusetzen, bis die Vorschussrechnung beglichen ist.
5.3 Die Zahlung durch den KUNDEN hat ausschließlich in Euro zu erfolgen ohne Abzug, Ermäßigung oder Aufschub. Wenn der KUNDE eine Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beanstandet hat und diese Beanstandung gerechtfertigt ist, kann die Zahlung nur für den Teil der Rechnung ausgesetzt werden, auf den sich die Beanstandung bezieht.
5.4 Alle Kosten im Zusammenhang mit der Zahlung, der Bereitstellung von Sicherheiten, Transaktionskosten und Kosten im Zusammenhang mit Währungsschwankungen sind vom KUNDEN zu tragen.
5.5 Der Kunde hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
5.6 CT ist zur Aufrechnung mit Forderungen von CT und/oder KONZERNUNTERNEHMEN gegen Forderungen des KUNDEN an CT und/oder KONZERNUNTERNEHMEN berechtigt, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund die jeweiligen Forderungen bestehen.

Artikel 6

Sicherheit

6.1 Wenn die begründete Befürchtung von CT besteht, dass der KUNDE seinen Verpflichtungen gegenüber CT nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist der KUNDE verpflichtet, auf erste Aufforderung von CT unverzüglich eine angemessene Sicherheit in der von CT geforderten Form für die vollständige Erfüllung aller seiner ausstehenden (Zahlungs-)Verpflichtungen durch den KUNDEN zu leisten oder die geleistete Sicherheit zu ersetzen oder zu ergänzen. Die geleistete Sicherheit muss so beschaffen sein, dass die Forderung an den KUNDEN mit etwaigen Zinsen und Kosten ordnungsgemäß gedeckt ist und CT sie ohne Schwierigkeiten eintreiben kann.
6.2 Kommt der KUNDE einer Aufforderung zur Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Absatzes nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach deren Erhalt nach, so ist CT, unbeschadet des Fortbestehens seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen und die AUSRÜSTUNG zurückzuholen.

Artikel 7

Durchführung des VERTRAGES im Allgemeinen

7.1 Alle weiteren Anweisungen, die der KUNDE CT zur Erfüllung des VERTRAGES erteilt, müssen vom KUNDEN schriftlich erteilt werden. Wenn CT vom KUNDEN mündliche Anweisungen erhält, muss er diese dem KUNDEN möglichst nach der Erteilung der Anweisungen schriftlich bestätigen. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen des VERTRAGES haftet CT nicht für die Folgen von Ungenauigkeiten oder Missverständnissen, die sich aus mündlichen Anweisungen des KUNDEN ergeben.
7.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart oder von CT angegeben wurde, sind Lieferfristen, Zeitpläne, Meilensteine, berprüfungszeitpunkte und dergleichen Richtwerte und daher keine Fristen. Verschiebungen in der Planung im Zusammenhang mit Anpassungen oder anderen Wünschen des KUNDEN, einschließlich der in Artikel 4.3 beschriebenen, können dazu führen, dass ein Auftrag die geplante und verfügbare Produktionskapazität berschreitet, was zu einer verzögerten Ausführung der Arbeiten führen kann. Der KUNDE akzeptiert diese Folgen.
7.3 Der KUNDE ist generell verpflichtet, in dem Maße mitzuwirken, wie es für CT erforderlich ist, um den VERTRAG ausführen zu können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bereitstellung von Einrichtungen, die Gewährung des Zugangs zu Grundstücken und Gebäuden, die Entgegennahme von Gegenständen, die Bereitstellung von ausreichendem und qualifiziertem PERSONAL zur Unterst tzung des PERSONALS von CT, die rechtzeitige Erteilung von Ausk nften und das Treffen notwendiger Entscheidungen.
7.4 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart oder hierin angegeben ist, stellt der KUNDE die erforderlichen (technischen) Einrichtungen, Infrastrukturen und Ressourcen zur Verfügung, um die Leistungen von CT in Betrieb zu nehmen.
7.5 Der KUNDE muss sicherstellen, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Dateien richtig, aktuell, genau und vollständig sind, dass sie keine (geistigen) Eigentumsrechte Dritter verletzen und dass sie den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen. CT ist nicht verpflichtet, die vom KUNDEN erhaltenen Informationen oder Dateien auf das Vorstehende zu überprüfen.
7.6 Wenn das PERSONAL von CT in den Räumlichkeiten des KUNDEN arbeitet, sorgt der KUNDE dafür, dass die Arbeitsbedingungen vor Ort den geltenden Normen entsprechen. Auf Wunsch von CT sorgt der KUNDE dafür, dass das PERSONAL, das an einem anderen Ort als dem (Büro-) Standort von CT arbeitet, in einem Einzelzimmer in einer Unterkunft mit mindestens 3 Sternen untergebracht und verpflegt wird.
7.7 CT ist berechtigt, die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer zu vergeben.

Artikel 8

Besondere Bestimmungen für die Vermietung von AUSRÜSTUNG

8.1 Allgemein
8.1.1 Zusätzlich zu den anderen Bestimmungen dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten die Bestimmungen in diesem Artikel 8, wenn der KUNDE AUSRÜSTUNG mietet.
8.1.2 CT ist berechtigt, dem KUNDEN Ersatzgeräte von gleichwertiger oder besserer Qualität zu vermieten, wenn die vereinbarte AUSRÜSTUNG vor der Ausführung des VERTRAGES nicht verfögbar ist.

8.2 Dauer des Mietvertrags
8.2.1 Der Mietvertrag wird für die im VERTRAG angegebene Mietdauer abgeschlossen und beginnt mit dem vereinbarten Datum der Lieferung der AUSRÜSTUNG.

8.3 Pflichten von CT

8.3.1 CT verpflichtet sich, dem KUNDEN die vereinbarte AUSRÜSTUNG in Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen, Abmessungen und gegebenenfalls dem im VERTRAG angegebenen Gewicht zur Verfügung zu stellen.
8.3.2 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, stellt CT dem KUNDEN die AUSRÜSTUNG durch Lieferung der AUSRÜSTUNG an den STANDORT zur Verfügung.

8.4 Pflichten des KUNDEN
8.4.1 Der KUNDE ist verpflichtet, anzugeben, wo die AUSRÜSTUNG abgeladen werden und nach der Veranstaltung verladen werden soll. CT haftet, unabhängig von der Rechtsgrundlage und unbeschadet der anderen Bestimmungen in dem VERTRAG, nicht für Schäden, die auf der Befolgung der Anweisungen des KUNDEN in Bezug auf das Be- und/oder Entladen beruhen.
8.4.2 Im Falle einer Veranstaltung im Freien ist der KUNDE verpflichtet, für sichere und zugängliche Bedingungen des STANDORTES zu sorgen. Wenn die Anlieferung, das Be- und Entladen und/oder der Abtransport der AUSRÜSTUNG zum vereinbarten Termin aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist oder sich verzögert, hat der KUNDE CT die damit verbundenen Kosten zu erstatten. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen des VERTRAGES haftet CT nicht für Schäden und hält der KUNDE CT von etwaigen Schäden Dritter frei, die an Straßen, Wegen oder Grundstücken am oder in der Nähe des STANDORTS der AUSRÜSTUNG, unabhängig davon, ob es sich um private oder öffentliche Grundstücke handelt, infolge der Befolgung der Anweisungen des KUNDEN in Bezug auf die Lieferung, das Be- und Entladen oder den Abtransport der AUSRÜSTUNG und/oder das Betreten und/oder Verlassen des Geländes entstehen.
8.4.3 Bevor der Vertrag von CT ausgeführt werden kann, ist der KUNDE verpflichtet, CT mitzuteilen, wo die AUSRÜSTUNG installiert werden soll.
8.4.4 Der KUNDE ist verantwortlich für die Einholung aller Genehmigungen, Lizenzen und sonstigen Zulassungen, die für die Organisation der Veranstaltung und die Nutzung der AUSRÜSTUNG erforderlich sind.
8.4.5 Der KUNDE muss die Ratschläge von CT bezüglich der Positionierung der AUSRÜSTUNG strikt befolgen.
8.4.6 Der KUNDE verpflichtet sich, CT rechtzeitig und kostenlos eine ununterbrochene Stromversorgung zur Verfügung zu stellen, wenn CT dies für die AUSRÜSTUNG für angemessen hält. Auf erstes Ersuchen von CT muss der KUNDE für so viel Beleuchtung sorgen, wie für ein sicheres Arbeiten (bei Nacht) erforderlich ist.
8.4.7 Der KUNDE ist verpflichtet, CT und dem von CT beauftragten PERSONAL jederzeit die Möglichkeit zu geben, den Standort für das Be- und Entladen, die Montage, die Installation, den Betrieb, die Wartung, die Demontage und/oder den Abtransport (des Standorts) der AUSRÜSTUNG zu betreten und zu verlassen. Falls erforderlich, stellt der KUNDE CT zu diesem Zweck ausreichende Zugangskarten zur Verfügung, die einen kontinuierlichen Zugang ermöglichen.
8.4.8 Der KUNDE ist dafür verantwortlich, dass die Arbeiten seines PERSONALS, die vor der Installation und Montage der AUSRÜSTUNG stattfinden müssen, so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass CT genügend Zeit hat, die mit dem KUNDEN vereinbarten Arbeiten durchzuführen. CT ist berechtigt, dem KUNDEN die Wartezeit in Rechnung zu stellen, wenn diese Arbeiten nicht rechtzeitig ausgeführt wurden.

8.5 Verwendung der AUSRÜSTUNG
8.5.1 Der KUNDE ist verpflichtet, die AUSRÜSTUNG sorgfältig, sachkundig und zweckentsprechend zu benutzen. Der KUNDE ist verpflichtet, alle Anweisungen zu befolgen, die ihm in Bezug auf die AUSRÜSTUNG geliefert oder mitgeteilt werden.
8.5.2 Wenn der Vertrag vorsieht, dass CT die Installation, die (De-)Montage, die Wartung und/oder den Betrieb der AUSRÜSTUNG an einer Reihe von ausdrücklich angegebenen Terminen nicht übernehmen kann, darf der KUNDE die AUSRÜSTUNG an diesen Terminen ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von CT nicht benutzen.
8.5.3 Ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von CT ist es dem KUNDEN nicht gestattet, Änderungen an der AUSRÜSTUNG vorzunehmen. CT ist jedoch berechtigt, Änderungen an der AUSRÜSTUNG vorzunehmen, wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages und/oder zur Einhaltung geltender Gesetze und/oder Vorschriften oder behördlicher Maßnahmen oder Anordnungen erforderlich ist.
8.5.4 Ohne die ausdrückliche Genehmigung von CT ist es dem KUNDEN nicht gestattet: (i) das Gehäuse/die Verpackung der AUSRÜSTUNG oder eines Teils davon zuöffnen, (ii) die AUSRÜSTUNG zu bewegen und/oder (iii) die AUSRÜSTUNG zu bedienen.
8.5.5 Nach Ablauf der Mietzeit oder der Beendigung des VERTRAGES muss der KUNDE CT die AUSRÜSTUNG wieder zur Verfügung stellen.

8.6 STANDORT

8.6.1 Die AUSRÜSTUNG darf nur am STANDORT benutzt werden. Wenn sich die Ausrüstung nach dem Lieferdatum und zu irgendeinem Zeitpunkt während der Mietzeit nicht am STANDORT befindet oder an einen anderen Standort verlegt wird oder wurde, hat CT das Recht, den Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Darüber hinaus ist CT berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 50.000 € (fünfzigtausend Euro) vom KUNDEN zu verlangen, die auf Antrag des KUNDEN vom Landgericht München auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist. Die Geltendmachung anderer Ansprüche von CT bleibt hiervon unber hrt.
8.6.2 Befindet sich die AUSRÜSTUNG am Standort in einem Transportmittel, in dem sich der Kontrollraum befindet, ist es weder dem KUNDEN noch seinem PERSONAL gestattet, den Kontrollraum im Transportmittel und/oder das Transportmittel selbst zu betreten, es sei denn, dies geschieht auf Einladung und unter Aufsicht eines Mitarbeiters von CT und unter der Bedingung, dass alle von CT eingerichteten Sicherheitsverfahren strikt eingehalten werden.

8.7 Audiovisuelle Übertragungsgeräte

8.7.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der KUNDE für die Bereitstellung und den Inhalt des audiovisuellen Übertragungsmaterials, das über die AUSRÜSTUNG gezeigt und/oder gesendet werden soll, verantwortlich. Der KUNDE muss dann, soweit erforderlich und auf eigene Kosten, alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Erlaubnisse für die Anzeige und Ausstrahlung des gesamten Übertragungsmaterials auf oder über die AUSRÜSTUNG einholen. Dem KUNDEN wird empfohlen, kein Originalmaterial in der AUSRÜSTUNG oder in Verbindung mit der Verwendung der AUSRÜSTUNG zu verwenden, ohne zuvor eine Sicherungskopie erstellt zu haben.
8.7.2 Der KUNDE hält CT gerichtlich und außergerichtlich von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass die Vorführung und/oder Ausstrahlung des Sendematerials und/oder das Sendematerial selbst ihre (geistigen
Eigentums-) Rechte verletzen und/oder nicht mit den einschlägigen geltenden Gesetzen und/oder Vorschriften übereinstimmen, sofern und soweit der Anspruch nicht auf einem Umstand beruht, den CT zu vertreten hat.
8.7.3 CT haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund und unbeschadet der übrigen Bestimmungen des VERTRAGES, nicht für den Verlust oder die Beschädigung von (Original-) Übertragungsmaterial, sofern und soweit der Verlust oder die Beschädigung nicht auf einem Verschulden von CT beruht.

8.8 DRY-HIRE

8.8.1 Die Bestimmungen der Artikel 8.4.3, 8.4.5, 8.4.6 zweiter Satz, 8.4.7, 8.4.8, 8.5.2, 8.5.4 und 8.6.2 gelten nicht im Falle der Dry Hire.
8.8.2 Im Falle einer Dry Hire ist CT nicht verpflichtet, sich beim KUNDEN über die beabsichtigte Verwendung der AUSRÜSTUNG oder die Umstände, unter denen die AUSRÜSTUNG verwendet wird, zu erkundigen. Unbeschadet der anderen Bestimmungen in dem VERTRAG und unabhängig von der Rechtsgrundlage haftet CT in diesem Fall nicht für die Verwendung und/oder Nutzung der AUSRÜSTUNG durch den KUNDEN.

8.9 Schutz der AUSRÜSTUNG und Versicherungspflichten
8.9.1 Der KUNDE ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die AUSRÜSTUNG während der Mietzeit vor Vandalismus, Diebstahl, Verlust und anderen Risiken zu schützen. Der KUNDE ist verpflichtet, die AUSRÜSTUNG, die Räumlichkeiten, den STANDORT und jeden etwaigen anderen Ort, an dem sich die Ausrüstung befindet, ordnungsgemäß zu sichern, was in jedem Fall bedeutet, dass Dritte keinen unbefugten Zugriff auf die AUSRÜSTUNG haben.
8.9.2 Der KUNDE ist verpflichtet, ab dem Datum der Lieferung der AUSRÜSTUNG und während der Mietdauer bei einem renommierten Versicherer eine angemessene Versicherung abzuschlie en und aufrechtzuerhalten, durch die die AUSRÜSTUNG gegen alle Risiken, die im Zusammenhang mit der Nutzung der AUSRÜSTUNG entstehen können, versichert ist und durch die der Wert der AUSRÜSTUNG vollständig versichert ist.
8.9.3 Der KUNDE lässt CT als Mitversicherten in die in Artikel 8.9.2 genannten Policen aufnehmen, ohne dass CT für die Prämien haftet oder eine Selbstbeteiligung oder sonstige Entschädigung (an den Versicherer) zahlen muss. Der KUNDE sorgt dafür, dass die Zahlungen des Versicherers in Bezug auf die Ausrüstung direkt an den CT erfolgen. Der KUNDE ist verpflichtet, die entsprechenden Prämien stets pünktlich zu zahlen und CT auf erstes Anfordern eine Kopie der Policen und der zugehörigen Versicherungsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls tritt der KUNDE einen Anspruch gegen den Versicherer in Bezug auf eine Zahlung im Zusammenhang mit der AUSRÜSTUNG an CT ab.

8.10 Schäden an der Ausrüstung und Beschwerden über die AUSRÜSTUNG
8.10.1 Der KUNDE ist verpflichtet, CT Schäden an der AUSRÜSTUNG und Beanstandungen am (Betrieb) der AUSRÜSTUNG unverzüglich mitzuteilen und dies CT innerhalb von 24 Stunden, spätestens jedoch drei Kalendertage nach Beendigung des betreffenden Ereignisses, schriftlich zu bestätigen. In der Mitteilung muss der KUNDE hinreichend genau angeben, um welchen Schaden es sich handelt und/oder worauf sich die Beschwerde bezieht. Wenn der KUNDE nicht innerhalb der vorgenannten Frist reklamiert und/oder nicht ausreichend spezifiziert hat, verfällt jegliches diesbezügliches Reklamationsrecht des Kunden und CT haftet insoweit nicht gegenüber dem KUNDEN.
8.10.2 Wenn eine Reklamation von CT für begründet befunden wird (was in jedem Fall nicht der Fall ist, wenn das Problem mit der AUSRÜSTUNG durch den KUNDEN und/oder durch vom KUNDEN beauftragte Dritte und/oder durch vom KUNDEN eingesetzte Gegenstände verursacht wurde und/oder das Problem anderweitig dem KUNDEN zuzurechnen ist), ist CT nur verpflichtet, den oder die Teile der AUSRÜSTUNG, auf die sich die Reklamation bezieht, kostenlos und innerhalb unverzüglich zu ersetzen oder zu reparieren oder einen Betrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 8.10.3 zu erstatten, je nach Ermessen von CT.
8.10.3 Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt während des Mietzeitraums die AUSRÜSTUNG während einer Gesamt übertragungszeit von mehr als 15 % der geplanten Gesamtübertragungszeit an einem bestimmten Tag nicht funktioniert, und zwar aufgrund von: (i) einen Umstand, der zu Lasten und auf Risiko von CT geht, (ii) des Nichtfunktionierens der AUSRÜSTUNG selbst oder (iii) Handlungen oder Unterlassungen des PERSONALS von CT, und kann dieses Problem nicht unverzüglich von CT behoben bzw. repariert werden, so erstattet CT dem KUNDEN einen Betrag, der der verlorenen Übertragungszeit entspricht und als ein bestimmter Prozentsatz des vom KUNDEN zu zahlenden Gesamtmietpreises berechnet wird unter Ausschluss der Transport-, Arbeits- und sonstigen Kosten und unter Berücksichtigung der Anzahl der verwendeten Bildschirme und der Nutzungstage, wobei die maximale Haftung von CT, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf den Betrag begrenzt ist, den der Kunde für die Anmietung des betreffenden Geräts tatsächlich bezahlt hat.
8.10.4 Die Bestimmungen der Artikel 15.1 bis 15.8 gelten ergänzend.
8.10.5 Ansprüche des KUNDEN, die sich auf die Behauptung stützen, dass die von CT gelieferte AUSRÜSTUNG nicht vertragsgemäß sind, verjähren nach Ablauf von 6 (sechs) Kalendermonaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der KUNDE vom Vorliegen der Abweichung Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können.
8.10.6 Wenn ein Schaden an der AUSRÜSTUNG nicht zu Lasten und auf Risiko von CT geht, kann CT die Schäden durch eigene Techniker auf Kosten des KUNDEN beheben und ist nicht verpflichtet, irgendwelche Rechte aus seinem Versicherungsvertrag geltend zu machen.

8.11 Rückholung der AUSRÜSTUNG
8.11.1 Falls der Kunde eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dem VERTRAG (einschließlich der Verpflichtungen aus diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN) nicht erfüllt, ist CT nach vorheriger Androhung berechtigt, die dem KUNDEN zur Verfügung gestellte AUSRÜSTUNG zurückzuholen (oder zurückholen zu lassen).
8.11.2 Der KUNDE ermächtigt CT bereits jetzt unwiderruflich, das Gelände und/oder die Bereiche, in denen sich die betreffende AUSRÜSTUNG befindet, zu diesem Zweck zu betreten (oder betreten zu lassen), und ist gegebenenfalls verpflichtet, dafür zu sorgen, dass befugte Dritte CT die Erlaubnis erteilen, das Gelände und/oder die Bereiche, in denen sich die betreffende AUSRÜSTUNG befindet, zu betreten (oder betreten zu lassen).
8.11.3 Alle Kosten, die CT im Zusammenhang mit der Rückholung der AUSRÜSTUNG aufgrund der Nichteinhaltung der Vorschriften durch den KUNDEN entstehen, gehen zu Lasten des KUNDEN.

Artikel 9

Besondere Bestimmungen ber die Ausführung von Dienst- und Werkleistungen

9.1 Allgemein
9.1.1 Zusätzlich zu den anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Bestimmungen dieses Artikels 9, wenn CT Dienstleistungen erbringt oder Werkleistungen ausführt (zusammen auch „Arbeiten“).

9.2 Ausführung der Bestellung
9.2.1 Sofern die PARTEIEN im VERTRAG nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist CT nicht verpflichtet, ein Ergebnis zu erzielen, und CT übernimmt keine Garantien.
9.2.2 CT hat die Arbeiten nach dem Stand der Technik gemäß dem Entwurf, der Zeichnung, der Skizze, dem Modell, dem Storyboard oder den Tests erstellen.

9.3 Lieferung
9.3.1 Der KUNDE ist verpflichtet, unverzüglich nach der Lieferung zu prüfen, ob CT den VERTRAG ordnungsgemäß erfüllt hat, und ist darüber hinaus verpflichtet, CT unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald sich das Gegenteil herausstellt. Bei der schriftlichen Mitteilung muss der KUNDE hinreichend genau angeben, worin seiner Meinung nach der Mangel besteht. Die Erfüllung des VERTRAGES gilt in jedem Fall als ordnungsgemäß und die Leistung als angenommen, wenn der KUNDE (i) die oben genannte Prüfung oder Mitteilung nicht (rechtzeitig) vorgenommen hat oder (ii) ein geliefertes Werk oder einen Teil eines gelieferten Werks in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet, an Dritte geliefert bzw. in Gebrauch nehmen lassen hat.
9.3.2 Abweichungen zwischen dem gelieferten Werk einerseits und dem ursprünglichen Entwurf, der Zeichnung, der Skizze, dem Modell oder dem Storyboard bzw. den Korrekturabzügen andererseits können keinen Grund für eine Ablehnung, einen Preisnachlass, eine Auflösung oder eine sonstige Beendigung des Vertrags oder eine Entschädigung darstellen, wenn sie von geringer Bedeutung sind und/oder die Nutzung des gelieferten Werks nicht verhindern. Abweichungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände nach vernünftigem Ermessen keinen oder nur einen geringen Einfluss auf den Gebrauchswert des gelieferten Werks haben, gelten immer als Abweichungen von geringer Bedeutung.

Artikel 10

Eigentum an der AUSRÜSTUNG

10.1 Der KUNDE erkennt an und respektiert, dass CT der Eigent mer der AUSRÜSTUNG ist und bleibt. Der KUNDE ist verpflichtet, Dritte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf seine Kunden, die Verantwortliche der betreffenden Veranstaltung sind, sowie Dritte, die vom Kunden für den Auf- und Abbau der Veranstaltung eingeschaltet werden, rechtzeitig und deutlich, d.h. spätestens zum Zeitpunkt der Nutzung der AUSRÜSTUNG, schriftlich darüber zu informieren, dass die AUSRÜSTUNG: (a) Eigentum von CT ist, (b) dem KUNDEN nur vorübergehend und als vorübergehendes Hilfsmittel zur Verfügung gestellt wurde und (c) nach der Veranstaltung (durch CT) entfernt und an CT zurückgegeben werden muss. Der KUNDE ist verpflichtet, CT auf dessen erstes Ersuchen hin eine Kopie der betreffenden Mitteilungen auszuhändigen.
10.2 Der KUNDE darf nichts tun oder unterlassen, was die Eigentumsrechte von CT verletzen könnte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Anbringen der AUSRÜSTUNG in einer Weise, die die Vermischung oder Vermengung der AUSRÜSTUNG mit anderen Sachen und/oder die Entfernung von Eigentumszeichen von CT an der AUSRÜSTUNG verursacht.
10.3 Ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von CT ist es dem KUNDEN nicht gestattet, die ihm mietweise überlassene AUSRÜSTUNG ganz oder teilweise, direkt oder indirekt, zu veräußern, zu verpfänden, zu belasten, zu vermieten oder unterzuvermieten.
10.4 Der KUNDE ist verpflichtet, CT unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Rechte an der AUSRÜSTUNG geltend machen oder er Kenntnis davon hat, dass Dritte beabsichtigen, Rechte an der genannten AUSRÜSTUNG geltendzumachen.
10.5 Wenn und soweit CT die Geräte von Dritten gemietet hat, gelten die Artikel 10.1 bis 10.4 sinngemäß und die Bestimmungen gelten gegenüber dem jeweiligen Eigentümer.
10.6 CT wird bei der Aufbewahrung und Verwendung, Verarbeitung und Behandlung anderer Sachen, die ihm vom KUNDEN oder in dessen Auftrag anvertraut werden, die gleiche Sorgfalt anwenden wie bei seinen eigenen Sachen. Der KUNDE trägt das Risiko für diese Gegenstände und hat sie selbst zu versichern. Der KUNDE räumt CT ein Pfandrecht an diesen Sachen als Sicherheit für die Zahlung der CT geschuldeten Beträge ein.
10.7 Soweit CT im Rahmen der Ausführung von Arbeiten Sachen liefert (dazu gehört nicht die AUSRÜSTUNG, da diese nur vermietet werden), bleiben diese Sachen Eigentum von CT, bis der KUNDE diese Sachen sowie die Kosten für die zugunsten des KUNDEN im Zusammenhang mit den Sachen ausgeführten oder auszuführenden Arbeiten, sowie die Forderungen aufgrund der Nichterfüllung des VERTRAGES durch den KUNDEN, einschließlich Zinsen, Kosten und eventueller Strafen bezahlt hat.

Artikel 11

(Geistige) Eigentumsrechte

11.1 Der KUNDE hält CT gerichtlich und außergerichtlich von allen Ansprüche Dritter schadlos, die mit der Behauptung zusammenhängen, dass deren (geistige) Eigentumsrechte im Zusammenhang mit der Ausführung des VERTRAGES verletzt wurden, sofern und soweit die Verletzung nicht auf einem Verschulden von CT beruht.
11.2 Die Quelldateien verbleiben im Eigentum von CT. CT ist nicht verpflichtet, diese Quelldateien aufzubewahren, und übernimmt keine Gewähr für ihre Eignung zur Wiederverwendung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, hat der KUNDE kein Recht, auf die Quelldateien zuzugreifen oder sie zu kopieren.
11.3 Der KUNDE erwirbt, vorbehaltlich der Zahlung des vereinbarten Entgelts, an dem Gelieferten eine länderbeschränkte, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, nicht ausschließliche Lizenz, es in der Form, dem Umfang, der Art und Weise, für die Dauer und zu dem Zweck zu nutzen, die im VERTRAG beschrieben ist. Weitere Lizenzen sind in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren. Diese Bestimmung hat sachenrechtliche Wirkung.
11.4 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erwirbt der KUNDE keine (geistigen) Eigentumsrechte an gelieferten Werken, unabhängig davon, ob der KUNDE die gelieferten Werke in seinem eigenen Namen vervielfältigt und/oder veröffentlicht. Wenn CT sich verpflichtet, die (geistigen) Eigentumsrechte an Werken auf den KUNDEN zu übertragen, sofern dies rechtlich möglich ist, kann dies nur ausdrücklich und schriftlich erfolgen und CT ist berechtigt, dies von der Bedingung abhängig zu machen, dass der KUNDE alle CT geschuldeten Beträge bezahlt hat.
11.5 CT hat das Recht, seinen Namen auf den gelieferten Werken an geeigneter Stelle zu erwähnen, sowie das ©-Symbol und das Jahr der Erstveröffentlichung zu nennen. Der KUNDE ist stets verpflichtet, die gelieferten Werke einschließlich des Namens von CT und/oder anderer beigefügter Angaben zu veröffentlichen und zu vervielfältigen, es sei denn, es wird nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von CT davon abgewichen.
11.6 Bei der Vorführung des gelieferten Werks durch den KUNDEN oder in dessen Auftrag dürfen Bild und Ton nicht getrennt gezeigt werden, sondern nur zusammen. Außerdem muss das gelieferte Werk immer in seiner Gesamtheit gezeigt werden.
11.7 Der KUNDE ist allein verantwortlich für den Erwerb von Veröffentlichungs-, Ausstellungs-, Aufnahme- und/oder Vervielfältigungsrechten in Bezug auf die Musik, die Texte und/oder andere Elemente, die Teil des gelieferten Werks sind.
11.8 Unbeschadet seiner sonstigen Rechte steht es CT jederzeit frei, das gelieferte Werk oder eine Reproduktion davon zugunsten anderer KUNDEN, seiner eigenen Werbung, Förderung und Ausstellung des gelieferten Werks, einschließlich der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben, zu verwenden und den Namen des KUNDEN zu nennen, es sei denn, die Parteien haben im Voraus schriftlich etwas anderes vereinbart.

Artikel 12

Höhere Gewalt

12.1 Wenn durch einen oder mehrere Umstände, die nicht von der betreffenden PARTEI zu vertreten sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die in Artikel 12.2 genannten Umstände, aber mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des KUNDEN und der in Artikel 12.3 genannten Umstände, der von höherer Gewalt betroffenen PARTEI die Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise dauerhaft unmöglich ist, haftet die von höherer Gewalt betroffene PARTEI der anderen PARTEI gegenüber nicht für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem VERTRAG, für einen dadurch entstandenen Verzug oder für eine Verzögerung bei der Erfüllung des VERTRAGS. Ist die Unmöglichkeit der Erfüllung vorübergehend, kann der Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden, es sei denn, die Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt ist für CT nicht mehr von Wert.
12.2 Die folgenden Umstände gelten in jedem Fall als Fälle höherer Gewalt auf Seiten des Anbieters: staatliche (lokale oder sonstige) Vorschriften oder Anordnungen, die die Nutzung der gemieteten Ausrüstung oder der zu vermietenden Ausrüstung untersagen oder einschränken oder die Erfüllung des Vertrags anderweitig untersagen oder einschränken; Streiks, Aussperrungen, gewerkschaftliche Maßnahmen; Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Nichtverfügbarkeit des Personals des Anbieters; (drohende) Epidemien/Pandemien; Beschränkungen/Verbote im Hinblick auf die Ein- und/oder Ausfuhr der Ausrüstung; Transportprobleme; Nichterfüllung durch Lieferanten, Subunternehmer oder vom Anbieter eingesetzte Transportunternehmen; Signal- und/oder Stromausfälle oder sonstige Störungen; Blockaden oder Stagnation öffentlicher Versorgungsleistungen; Schäden an (Strom-)Kabeln; Brand; Maschinenausfall; fehlerhafter Bühnenaufbau; fehlerhafte Beleuchtung; keine oder fehlerhafte Tonwiedergabe; Natur- und/oder Nuklearkatastrophen; Krieg; Kriegsgefahr; Kriegsdrohungen; Eskalation (bewaffneter) Konflikte in benachbarten oder regionalen Gebieten; Verschlechterung der regionalen Sicherheitslage; Grenzschließungen; Sanktionen; Embargos; staatliche Reisebeschränkungen; Luftraumsperrungen; Unterbrechung von Transportkorridoren; Evakuierungsanordnungen; terroristische Anschläge; Aktivitäten und/oder Bedrohungen durch Terrorismus. Der Kunde kann in diesen Fällen weder Ansprüche auf Schadensersatz, Kostenersatz, Mietzahlungen noch auf Erfüllung der Verpflichtungen des Anbieters geltend machen oder durchsetzen. Zur Klarstellung gilt: Soweit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits geopolitische Spannungen, bewaffnete Konflikte oder regionale Instabilität bestehen, stellt jede wesentliche Eskalation, Verschlechterung, Ausbreitungswirkung („Spillover-Effekt“) oder neu auferlegte Beschränkung, die die Vertragserfüllung durch den Anbieter wesentlich beeinträchtigt, einen Fall höherer Gewalt dar, auch dann, wenn die Erfüllung technisch noch möglich ist, jedoch unter den jeweils herrschenden Umständen vernünftigerweise nicht sicher, rechtmäßig oder wirtschaftlich durchführbar ist.
12.3 (i) Witterungsbedingungen, (ii) die Absage der Veranstaltung, für die die AUSRÜSTUNG und/oder gegebenenfalls das PERSONAL von CT vom KUNDEN gemietet wurde, (iii) die Absage des CT erteilten Auftrags, (iv) die Nichtbenutzung oder Nichtinbetriebnahme der AUSRÜSTUNG nach der Lieferung an den KUNDEN und/oder (v) die nicht ordnungsgemäße oder nicht fristgerechte Erfüllung von Vereinbarungen, die der KUNDE mit Dritten getroffen hat, stellen keine höhere Gewalt seitens des KUNDEN dar.
12.4 Ist eine PARTEI von höherer Gewalt betroffen, so teilt sie dies der anderen PARTEI unverzüglich mündlich mit und bestätigt dies schriftlich innerhalb von 24 Stunden nach der mündlichen Mitteilung.
12.5 Der KUNDE und CT haben das Recht, den VERTRAG zu kündigen, wenn CT von höherer Gewalt betroffen ist und diese Situation länger als 30 (dreißig) Tage andauert. Der KUNDE hat keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten, Schäden oder Zinsen.

Artikel 13

Beendigung des VERTRAGES

13.1 Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN und der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten von CT, ist CT berechtigt, wenn der KUNDE eine oder mehrere seiner Verpflichtungen gegenüber CT aus dem VERTRAG und/oder diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN nicht erfüllt, oder wenn (a) das Moratorium des KUNDEN beantragt oder gewährt wird oder wurde, (b) der Konkurs des KUNDEN beantragt oder erklärt wird oder wurde, (c) der KUNDE einen Vergleich mit seinen Gläubigern schließt oder andere Schritte zur Umstrukturierung seiner Schulden unternimmt, (d) der KUNDE anderweitig in seinem Vermögen eingeschränkt ist oder die Kontrolle darüber verliert, (e) die Kreditwürdigkeit des KUNDEN anderweitig gefährdet ist, (f) der KUNDE seine Geschäftstätigkeit einstellt oder in ein anderes Land verlegt oder liquidiert oder aufgelöst wird, (g) der KUNDE die tatsächliche Kontrolle über die gesamte oder einen Teil der AUSRÜSTUNG verloren hat, den VERTRAG schriftlich mit sofortiger Wirkung zu beenden, entweder durch vollständige oder teilweisen Rücktritt vom VERTRAG oder durch Kündigung des VERTRAGS, unbeschadet aller anderen ihm zustehenden Rechte und ohne zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet zu sein.

Artikel 14

Stornierung durch den KUNDEN

14.1 Wenn der Kunde eine Veranstaltung storniert und der VERTRAG aus diesem Grund nicht ausgeführt werden kann, ist der KUNDE verpflichtet, CT einen Prozentsatz des vereinbarten Mietpreises gemäß der unten stehenden Tabelle zu erstatten:

  • Stornierung bis zu 1 Monat vor Mietbeginn: 40% des Gesamtmietpreises.
  • Stornierung 1 Monat vor Beginn des Mietzeitraums: 60% des Gesamtmietpreises.
  • Stornierung 2 Wochen vor Beginn des Mietzeitraums: 75% des Gesamtmietpreises.
  • Stornierung 1 Woche vor Beginn des Mietzeitraums: 90% des Gesamtmietpreises.
  • Stornierung nach Ankunft der Ausrüstung und/oder gegebenenfalls des Benutzerpersonals am Standort: 100% des Gesamtmietpreises.

14.2 Wenn der KUNDE einen Auftrag storniert/annulliert, bevor CT mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat, ist CT berechtigt, eine Stornogebühr als Entschädigung für die Kosten zu verlangen, die in jedem Fall die Kosten umfassen, die CT bereits für die Reservierung von Produktionskapazitäten, die eingekauften Materialien, die in Anspruch genommenen Dienstleistungen und die Lagerung entstanden sind, mit einem Minimum gemäß der nachstehenden Tabelle:

  • Stornierung bis 30 Tage vor der Ausführung: 40 % des (geschätzten) Auftragswertes.
  • Stornierung bis 21 Tage vor der Ausführung: 60% des (geschätzten) Auftragswerts.
  • Stornierung bis 14 Tage vor der Ausführung: 75% des (geschätzten) Auftragswerts.
  • Stornierung bis 7 Tage vor der Ausführung: 90% des (geschätzten) Auftragswerts.
  • Stornierung sp ter als 7 Tage vor der Ausführung: 100% des (geschätzten) Auftragswerts.

14.3 Bei einer zwischenzeitlichen Stornierung/einem zwischenzeitlichen Abbruch von Aufträgen, nachdem CT mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat, ist CT berechtigt, dem KUNDEN den vollen vereinbarten Betrag in Rechnung zu stellen, den CT in Rechnung gestellt hätte, wenn der Auftrag nicht storniert/zwischenzeitlich abgebrochen worden wäre. Dies gilt auch, wenn CT den Auftrag aufgrund eines Umstandes auf Seiten des KUNDEN nicht ausführen kann, und zwar für den Zeitraum, in dem dieser Umstand andauert.
14.4 In den in den Artikeln 14.1 bis 14.3 genannten Fällen bleibt dem KUNDEN das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der tatsächliche entstandene Schaden geringer ist.

Artikel 15

Haftung

15.1 Die Haftung von CT im Zusammenhang mit der Vermietung von AUSRÜSTUNG, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den unmittelbaren Schaden und höchstens auf den Gesamtmietpreis beschränkt, den der KUNDE während des Mietzeitraums für die Vermietung der AUSRÜSTUNG gezahlt hat, durch die der vom Kunden erlittene Schaden verursacht wurde.
15.2 Bei sonstigen Leistungen außer der Vermietung haftet CT im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Abweichend hiervon haftet CT im Falle leichter Fahrlässigkeit nur, soweit ein Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des VERTRAGES überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf, vorliegt, oder durch den Verstoß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Im Fall der Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit, ist der Schaden auf einen vorhersehbaren und vertragstypischen Betrag beschränkt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ein Fall zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, oder der Fall eines Mangels nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes, oder ein von CT arglistig verschwiegener Mangel, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt. Im Fall der Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit, ist der Schaden auf einen vorhersehbaren und vertragstypischen Betrag beschränkt. Die Regelungen über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
15.3 Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN haftet CT, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nicht für Schäden, die durch die Nutzung, Verarbeitung und Übermittlung der vom KUNDEN gelieferten Informationen verursacht werden oder sich daraus ergeben, und auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der KUNDE die hergestellten Sachen oder Werke nach der Lieferung in Gebrauch nimmt, be- oder verarbeitet, an Dritte abliefert oder in Gebrauch nehmen, be- oder verarbeiten lässt oder an Dritte abliefert, es sei denn, der Schaden wäre auch für einen sorgfältigen und aufmerksamen KUNDEN nicht vorhersehbar gewesen.
15.4 Der Eintritt des Verzugs von CT bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den KUNDEN erforderlich.
15.5 Die in Artikel 15.1 und Artikel 15.3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden CT nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
15.6 Auf die Gefahr hin, dass der Anspruch auf Schadenersatz verfällt, muss der KUNDE CT so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines (1) Monats, nachdem er von der Ursache des Schadens Kenntnis erlangt hat, informieren. Jeder Anspruch auf Schadenersatz verfällt, wenn der Kunde den Schaden nicht spätestens innerhalb von sechs (6) Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er vom Vorliegen des Schadens Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können, gerichtlich geltend macht.
15.7 Unabhängig von der Rechtsgrundlage haftet der KUNDE gegenüber CT für alle Schäden, die am STANDORT und während der Mietdauer an (i) der AUSRÜSTUNG und/oder (ii) dem PERSONAL von CT und/oder (iii) dem Eigentum des PERSONALS von CT verursacht werden, es sei denn, der betreffende Schaden beruht auf einem Verschulden von CT.
15.8 Wenn CT von einem Dritten für einen Schaden haftbar gemacht wird, für den CT nach dem VERTRAG und/oder diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN nicht haftbar ist, oder wenn CT irgendeine andere Art von Forderung oder Sanktion auferlegt wird, hält der KUNDE CT diesbezüglich sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich schadlos und erstattet CT alles, was CT an diesen Dritten zu zahlen hat.

Artikel 16

Vertraulichkeit

16.1 Haben die PARTEIEN keine separate Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen, so gilt Folgendes. Jede PARTEI verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen, die sich auf den VERTRAG beziehen, an Dritte weiterzugeben oder für andere Zwecke als die Erfüllung des VERTRAGES, der Angebote, Auftragsbestätigungen und Aufträge oder über die Arbeit und Angelegenheiten der anderen PARTEI zu verwenden, außer: (a) soweit dies gesetzlich oder durch eine zuständige Behörde vorgeschrieben ist, oder (b) soweit eine solche Offenlegung gegenüber einem professionellen Berater unter Auferlegung einer Vertraulichkeitsverpflichtung oder einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht erfolgt, und dann nur insoweit, als eine solche Offenlegung zu rechtmäßigen Zwecken erfolgt, oder (c) soweit die betreffenden Informationen zum Zeitpunkt des Abschlusses des VERTRAGES oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits öffentlich bekannt sind oder im Begriff sind, öffentlich bekannt gemacht zu werden, ohne dass eine Person rechtswidrig gehandelt hat oder vernünftigerweise hätte wissen können, dass ihre Offenlegung rechtswidrig ist. Zu den vertraulichen Informationen gehören unter anderem: Preislisten, Kundendaten, Know- how, Entwürfe, Zeichnungen, Skizzen, Modelle, Proofs und Storyboards, Spezifikationen und alle (anderen) Informationen in schriftlicher oder mündlicher Form, unabhängig davon, ob sie auf INFORMATIONSTRÄGERN aufgezeichnet sind oder nicht, die der KUNDE von CT erhält. Die empfangende PARTEI ist verpflichtet, diese vertraulichen Informationen der bereitstellenden PARTEI, einschließlich aller Kopien davon, auf Verlangen zurückzugeben, es sei denn, die empfangende PARTEI benötigt diese Informationen noch für die Durchführung des VERTRAGES (als Nachweis) oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung.

Artikel 17

Schlussbestimmungen

17.1 Von diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN kann nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen den PARTEIEN abgewichen werden.
17.2 Im Falle von Unstimmigkeiten, unterschiedlichen Auslegungen oder Widersprüchen zwischen dem VERTRAG und diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN hat der VERTRAG Vorrang, es sei denn, die PARTEIEN vereinbaren ausdrücklich und schriftlich etwas anderes.
17.3 CT ist berechtigt, diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zu ändern. Bei laufenden Verträgen hat der KUNDE die Möglichkeit, den VERTRAG innerhalb von 6 Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung zu kündigen, wenn er mit den angepassten ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN nicht einverstanden ist. Die angepassten ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten, sofern keine Kündigung erfolgt, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist.
17.4 Ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von CT ist der KUNDE nicht berechtigt, seine Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag oder sein Rechtsverhältnis mit CT aus dem Vertrag an einen Dritten zu übertragen. CT ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten ohne Zustimmung des KUNDEN auf einen Dritten zu übertragen, der seinen Betrieb oder einen Teil davon übernimmt. Diese Bestimmung hat sachenrechtliche Wirkung.
17.5 Werden Arbeiten an einem externen Ort (z.B. Filmset oder Büro des Kunden) durchgeführt, ist es dem KUNDEN nicht gestattet, ohne vorherige Ankündigung und mit schriftlicher Zustimmung von CT PERSONAL von CT einen Personaleinsatz oder einen Arbeitsvertrag anzubieten.
17.6 Beruft sich eine PARTEI zu irgendeinem Zeitpunkt nicht auf eine bestimmte Klausel des VERTRAGES oder dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, so verzichtet sie damit nicht auf diese Klausel.
17.7 In diesen ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN bedeutet „schriftlich“ auch per Fax, E-Mail oder über ein anderes elektronisches Medium, das an die Adresse oder Nummer einer PARTEI gerichtet ist, die der anderen PARTEI bekannt ist oder ihr mitgeteilt wurde und mit der bereits eine erfolgreiche Kommunikation stattgefunden hat.
17.8 In diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN bedeutet „Lieferung der AUSRÜSTUNG“ die tatsächliche Bereitstellung der AUSRÜSTUNG durch CT.

Artikel 18

Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

18.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen CT und dem KUNDEN gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Das Wiener Kaufrecht findet keine Anwendung.
18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten, die zwischen CT und dem KUNDEN aus oder im Zusammenhang mit (der Ausführung) des VERTRAGES/der Verträge sowie mit diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN entstehen können, ist München. CT ist jedoch berechtigt, den KUNDEN an dessen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) zu verklagen.

Artikel 19

Personenbezogene daten

19.1 Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten im Registrierungssystem von Creative Technology in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO/GDPR) gespeichert und verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten können unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, Folgendes umfassen: Kontaktdaten, die verschiedenen von Ihnen ausgeübten Rollen, die in unserer Datenbank erfasst sind, Preisinformationen, eine Bewertung Ihres Qualifikationsniveaus sowie eine Leistungsbewertung. Sie haben das Recht, eine Kopie der über Sie verarbeiteten Daten anzufordern und die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen. Darüber hinaus können Sie jederzeit die Löschung sämtlicher oder eines Teils Ihrer Daten verlangen. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Informationen für die Verwaltung unseres Freelancer-Pools wesentlich sind und wir Ihnen unter Umständen keine Aufträge mehr anbieten können, sofern wir diese Daten nicht speichern dürfen. Ihre Daten werden vertraulich behandelt und sind ausschließlich für Personen zugänglich, die aufgrund ihrer Funktion ein berechtigtes Interesse daran haben. Unsere vollständige Datenschutzrichtlinie ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.nepgroup.com/legal. Wenn Sie Fragen haben oder Ihre Datenschutzrechte ausüben möchten, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Mit der Annahme dieser Bedingungen geht der Lieferant eine Vereinbarung über personenbezogene Daten mit dem Auftraggeber ein, sofern die Tätigkeit beinhaltet, dass der Lieferant als Auftragsverarbeiter personenbezogener Daten für den Auftraggeber tätig wird.